Mit dem Winter ist es jedes Jahr dasselbe: Erst kommt er lange nicht und wenn er kommt, sind alle davon überrascht. Die meisten fahren dann noch mit Sommerreifen durch die Gegend und in vielen Fällen wird auch der Winterdienst vor dem eigenen Grundstück – ob Firmengrundstück oder Privatgrundstück – nur nachlässig gemacht. Teilweise auch gar nicht. Aus einem Streusalzverbot in vielen Gemeinden meinen einige Hausbewohner schließen zu dürfen, dass man gar keinen Winterdienst zu übernehmen hat. Das ist aber falsch, wie zahlreiche Gerichtsurteile beweisen. Den Winterdienst und die Pflicht zur Räumung sollte man nicht auf die leichte Schulter nehmen, da bei Verletzungen schnell hohe Schadenersatzforderungen auf einen zukommen können. Wohl dem, der den Winterdienst an einen professionellen Dienstleister outgesourct hat. Gerade in einer Großstadt wie z.B. Frankfurt ist die Wahrnehmung des Winterdiensts vor den Firmengebäuden enorm wichtig. Winterdienst-Urteil: Wer nicht räumt, macht sich strafbarDas Amtsgericht Tiergarten hat es in seinem Urteil unter Az 277 Cs 3012 PLs 4836/10 (274/10) treffend festgestellt: Wer im Winter nicht den Schnee räumt, macht sich strafbar. Und wer sich durch Nichträumung oder nicht ausreichende Räumung strafbar macht, der haftet auch zivilrechtlich für die Schäden. Mit der Beauftragung eines professionellen Winterdiensts ist man jedoch aus dem Schneider.
Räumung muss in den Zeiten der Straßenreinigungsordnung erfolgenEs reicht nicht aus, den Winterdienst irgendwann einmal am Tag zu machen, andererseits muss man auch nicht rund um die Uhr räumen. Man darf sich – so ein Urteil des OLG Schleswig – bei dem Winterdienst an den Räumungszeiten der Straßenreinigungsordnung der jeweiligen Gemeinde orientieren. Ist dort z.B. festgelegt, dass die Straßen von 8 Uhr bis 22 Uhr gestreut sein müssen, reicht es auch aus, wenn sich Anlieger daran orientieren. Man muss dann z.B. nicht vorher streuen oder räumen. Hier hilft ein Blick in die Straßenreinigungsordnung der jeweiligen Gemeinde. Firmeninhaber beauftragen üblicherweise einen Winterdienst mit diesen Aufgaben, der dann in der jeweiligen Zeit für Räumung verantwortlich ist und ggf. auch mehrmals am Tag anrücken muss.
Hauseigentümer dürfen nicht Senioren zum Winterdienst zwingenWer als Mieter z.B. eher gebrechliche Senioren in seinem Haus hat, darf diese nicht zum Winterdienst verdonnern. Solche Mieter sind vom Räumdienst entbunden. Der Vermieter muss jemand anderen – z.B. einen professionellen Winterdienst – mit den Aufgaben betrauen und ist dann auf der sicheren Seite. (Urteil vom AG Hamburg-Altona, Az. 318A C 146/06)
|